AGB Support

Allgemeine Geschäftsbedingungen Onlinesupport

Allgemeine Geschäftsbedingungen über Onlinesupport
d
er Firma
Michael Gehrlein Datentechnik
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland/Österreich/Schweiz
28
.12.2018

1. Allgemeine Bedingungen


1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit der Firma Michael Gehrlein Datentechnik (im Folgenden Gehrlein Datentechnik genannt) liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.


1.2 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit schriftlicher Zustimmung durch Gehrlein Datentechnik.


1.3 Die Angebote von Gehrlein Datentechnik sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Gehrlein Datentechnik und entsprechend deren Inhalt oder durch Leistung zustande. Gehrlein Datentechnik ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.


1.4 Gehrlein Datentechnik hat bei Auftragseingang bzw. einer Supportanfrage in einem angemessenen Zeitraum zu reagieren. Im Falle von Betriebsurlaub oder Krankheit hat Gehrlein Datentechnik dem Auftraggeber nach Möglichkeit einen nächstmöglichen Termin zur Auftragserfüllung zu nennen oder einen Alternativvorschlag zu unterbreiten.


2. Technische Voraussetzungen


2.1 Der Auftraggeber verfügt an seinem Arbeitsplatz über einen Internetanschluss, idealerweise ADSL oder SDSL, für dessen Anschluss- und Verbindungskosten er selbst aufzukommen hat.


2.2 Sicherheitstechnische Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen aus dem Internet haben beim Auftraggeber so konfiguriert zu sein, dass ein Verbindungsaufbau durch die Fernwartungssoftware (Gastmodul), die Gehrlein Datentechnik dem Auftraggeber ohne Zusatzkosten zur Verfügung stellt, fehlerfrei gewährleistet ist und über die Verbindungsdauer fehlerfrei funktioniert.


2.3 Neben einem Internetanschluss ist auf Seiten des Auftraggebers eine freie Telefonleitung erforderlich.


2.4 Gehrlein Datentechnik haftet nicht für nicht zustande kommende Onlineverbindungen, bedingt oder verursacht durch Dritte, z.B. Onlinedienst- oder Leitungsanbieter.


2.5 Sollte eine Fernwartungssoftware des Auftraggebers zum Einsatz kommen, bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung von Gehrlein Datentechnik. Hierbei erfolgt für den Onlinesupport die Zeitnahme augenscheinlich durch Gehrlein Datentechnik mit dem Beginn der Einrichtung des Softwaremoduls des Auftraggebers. Die Zeitnahme endet, ebenfalls augenscheinlich, mit der Deaktivierung oder vollständigen Entfernung des Softwaremoduls des Auftraggebers vom System von Gehrlein Datentechnik. Der Auftraggeber hat die fehlerfreie Funktion für die durch ihn bestimmte Fernwartungssoftware zu gewährleisten. Eventuelle Verzögerungen, verursacht durch fremde Fernwartungssoftware, gehen zulasten des Zeitkontingents des Auftraggebers.


3. Sitzungsablauf


3.1 Eine Sitzung über Onlinesupport erfolgt terminlich generell nach Absprache zwischen dem Auftraggeber und Gehrlein Datentechnik.


3.2 Vor dem Beginn der Onlinesitzung stellt einer der Vertragspartner eine Gesprächsverbindung per Telefon zwischen den Parteien her. Die Kosten für eine Telefonverbindung trägt Gehrlein Datentechnik, sofern sich der Auftraggeber im Festnetz der Bundesrepublik Deutschland befindet. Alternative Gesprächsverbindungen, z.B. VoIP, bedürfen der Zustimmung von Gehrlein Datentechnik.


3.3 Der Auftraggeber lädt gemäß den Angaben von Gehrlein Datentechnik über das Internet ein Kommunikationsprogramm (Gastmodul) auf seinen Computer und folgt den telefonischen Anweisungen von Gehrlein Datentechnik, um eine Onlineverbindung zwischen den Computern beider Parteien herzustellen.


3.4 Für den Verbindungsaufbau erhält der Auftraggeber von Gehrlein Datentechnik eine Verbindungsnummer (Session-ID), die er per Tastatureingabe zu bestätigen hat. Mit dem Zustandekommen der Onlineverbindung beginnt die Zeitnahme durch die Fernwartungssoftware.


3.5 Der Auftraggeber kann nun jederzeit an Gehrlein Datentechnik per Auswahlmenü die Zustimmung für die Bildschirmansicht, den Fernzugriff und die Dateiübertragung erteilen und wieder entziehen.


3.6 Mit dem Beenden der Verbindung durch eine der beiden Parteien schreibt die Fernwartungssoftware auf dem System von Gehrlein Datentechnik ein Protokoll über die Verbindungsdauer.


3.7 Jede neue Onlinesitzung erfordert eine neue Verbindungsnummer, die durch die Fernwartungssoftware bestimmt wird und vom Auftraggeber quittiert werden muss. Das System lässt hier zum Schutz des Auftraggebers keine Einflussnahme zu.


3.8 Nach jeder Onlinesitzung erhält der Sitzungsteilnehmer ein vom Fernwartungssystem erstelltes Sitzungsprotokoll, dessen Zeitnahme zur Abrechnung bzw. Aufsummierung des Zeitkontingents zugrunde gelegt wird.


4. Supportanfragen und Klärung


4.1 Voraussetzung für die Erläuterung eines Problemfalls durch den Auftraggeber an Gehrlein Datentechnik, ist eine bestehende, funktionierende Onlineverbindung zwischen beiden Parteien.


4.2 Der Auftraggeber hat sein Problem verständlich darzulegen und so anzuzeigen, damit in seinem Interesse eine schnellstmögliche Abhilfe gewährleistet werden kann. Hierbei ist den Anweisungen von Gehrlein Datentechnik Folge zu leisten, sofern diese sachdienlich sein können.


4.3 Eine Supportanfrage gilt dann als geklärt, wenn eine Lösung im Sinne des Softwareherstellers beigeführt wird.


4.4 Sollte eine Supportanfrage aufgrund eines Softwarefehlers, bedingt durch den Softwarehersteller, nicht im Rahmen der Onlinesitzung zu einem positiven Ergebnis führen, ist Gehrlein Datentechnik berechtigt den Fehler während der Onlinesitzung schriftlich aufzunehmen, um diesen per e-Mail an den Softwarehersteller zu melden. Der dafür erforderliche Aufwand belastet das Zeitkontingent des Auftraggebers. Gehrlein Datentechnik hat dem Auftraggeber die vom Softwarehersteller zugewiesene Support-Kennziffer und die Antwort bzw. die Lösung des Problems unverzüglich, ohne Zusatzkosten, mitzuteilen. Gehrlein Datentechnik hat keinen Einfluss auf den Problemlösungszeitraum des Softwareherstellers. Bei Verzögerung des Supportfalls ist Gehrlein Datentechnik höchstens in der Lage den Status des Problemfalls anhand der Support-Kennziffer zu erfragen, um diesen dem Auftraggeber mitzuteilen.


4.5 Sollte eine Supportanfrage aufgrund eines Fehlers, bedingt durch Hardware, das Betriebssystem oder die Einflussnahme dritter Programme nicht sofort zu klären sein, obliegt die Entscheidung dem Auftraggeber, ob eine weitergehende Fehlersuche durch Gehrlein Datentechnik erfolgen soll. Die Zustimmung des Auftraggebers für weitere Analysen, die zur Fehlerbehebung führen können, belasten das Zeitkontingent des Auftraggebers selbst dann, wenn angewandte Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen.


5. Preise und Zahlungsbedingungen


5.1 Alle von Gehrlein Datentechnik genannten Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.


5.2 Gehrlein Datentechnik berechnet die bei Auftragseingang vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Auftragseingang und der Inanspruchnahme des enthaltenen Zeitkontingents diese Kostenfaktoren ändern, so ist Gehrlein Datentechnik nicht berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.


5.3 Die Rechnungstellung erfolgt im Voraus nach Auftragseingang, nicht nach aufgebrauchtem Zeitkontingent.


5.4 Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen rein netto zahlbar. Skonti bzw. Auftragsrabatte werden nur nach schriftlicher Vereinbarung gewährt.


5.5 Die Aufrechnung mit von Gehrlein Datentechnik bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.


6. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung


6.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhält Gehrlein Datentechnik über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Antwort so kann Gehrlein Datentechnik bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder Bereitstellung entsprechender Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht, so ist Gehrlein Datentechnik berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung ist Gehrlein Datentechnik berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen. Mahngebühren von mind. EUR 10.-- (netto) werden ab 2. Mahnung fällig.


7. Haftung


7.1 Gehrlein Datentechnik haftet nicht für Datenverlust oder Schäden an Betriebssystem und installierter Software. Der Auftraggeber selbst hat für eine funktionierende zur Verfügung stehende Datensicherung zu sorgen.


7.2 Sollte während oder in Verbindung mit einer Onlinesitzung Computer-Hardware beim Auftraggeber beschädigt werden, kann Gehrlein Datentechnik nur haftbar gemacht werden, wenn eine Beschädigung durch Gehrlein Datentechnik vom Auftraggeber unverzüglich gemeldet und einwandfrei nachgewiesen wird.


8. Daten, Salvador’sche Klausel, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtsanwendung


8.1 Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen werden die zur Auftragsbearbeitung notwendigen Daten, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert und, soweit es für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, verarbeitet und ermittelt.


8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse sowie eventuelle Klage auf Herausgabe ist ausschließlich D-76275 Ettlingen, soweit nicht gesetzlich ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist.


8.3 Sollten einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

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