Allgemeine Geschäftsbedingungen über Softwareschulung
der Firma
Michael Gehrlein Datentechnik
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland/Österreich/Schweiz
28.12.2018
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit der Firma Michael Gehrlein Datentechnik (im Folgenden Gehrlein Datentechnik genannt) liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
1.2 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit schriftlicher Zustimmung durch Gehrlein Datentechnik.
1.3 Die Angebote von Gehrlein Datentechnik sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber zwei Wochen
gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Gehrlein Datentechnik und entsprechend deren Inhalt oder durch Leistung zustande. Gehrlein Datentechnik ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.
2. Termine
2.1 Schulungsaufträge werden von Gehrlein Datentechnik schriftlich bestätigt. Die Auftragsbestätigung enthält den oder die für den Auftrag anberaumten Schulungstermine. Terminabstimmungen finden grundsätzlich zwischen dem Auftraggeber und Gehrlein Datentechnik statt und gelten als verbindlich.
2.2 Terminänderungen im beiderseitigen Einvernehmen sind zulässig und werden von Gehrlein Datentechnik schriftlich bestätigt.
2.3 Gehrlein Datentechnik behält sich vor, verbindlich vereinbarte Termine, wegen Krankheit des Dozenten oder höherer Gewalt kurzfristig abzusagen bzw. zu verschieben. Unkosten des Schulungsleiters, insbesondere bereits entrichtete Fahrt- und Übernachtungskosten, die durch abgesagte Termine entstehen, trägt die Partei, welche eine Terminänderung wünscht oder veranlasst hat.
2.4 Sollte Gehrlein Datentechnik beauftragte Termine nicht einhalten können, hat der Auftraggeber das Recht verbleibende Schulungstage im Rahmen der beauftragten Schulung zu stornieren und anderweitig auszuführen oder zu vergeben. Bereits erbrachte Leistungen durch Gehrlein Datentechnik sind auftragsgemäß zu vergüten.
3. Technische Voraussetzungen
3.1 Der Auftraggeber verfügt in seinem Unternehmen oder an dem von ihm anberaumten Schulungsort über einen die Möglichkeit eine Schulung nach Softwareanforderungen durchführen zu können. Für die dafür notwendigen Kosten hat er selbst in vollem Umfang aufzukommen. Folgende technische Voraussetzungen sind vom Auftraggeber zu erbringen bzw. bereitzustellen:
3.2 Sollten erforderliche technische Hilfsmittel nicht am Schulungsort vorhanden sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies Gehrlein Datentechnik rechtzeitig vor Schulungsbeginn mitzuteilen. Gehrlein Datentechnik ist berechtigt die Kosten für technische Hilfsmittel, die zur Schulung benötigt werden, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
3.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm gestellten Mittel über den gesamten Schulungszeitraum fehlerfrei funktionieren.
4. Reise- und Nebenkosten
4.1 Gehrlein Datentechnik ist berechtigt anfallende Reise- und ggf. Übernachtungskosten in voller Höhe dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Änderungen bedürfen der Schriftform.
4.2 Gehrlein Datentechnik hat zur An- und Abreise zum Auftragsort die Wahl zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und dem eigenen PKW. Termin-einhaltende sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte zum Vorteil des Auftraggebers sind hierbei zu berücksichtigen.
4.3 Macht ein Auftrag die Anreise am Vortag und/oder die Abreise einen Tag nach Auftragserfüllung erforderlich, so hat der Auftraggeber hierfür ebenfalls die Kosten nach 4.1 zu tragen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle von Gehrlein Datentechnik genannten Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
5.2 Gehrlein Datentechnik berechnet die bei Auftragseingang vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Auftragseingang und der Inanspruchnahme des enthaltenen Zeitkontingents diese Kostenfaktoren ändern, so ist Gehrlein Datentechnik nicht berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
5.3 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Auftragserfüllung.
5.4 Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen rein netto zahlbar. Skonti bzw. Auftragsrabatte werden nur nach schriftlicher Vereinbarung gewährt.
5.5 Die Aufrechnung mit von Gehrlein Datentechnik bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
6. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
6.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhält Gehrlein Datentechnik über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Antwort so kann Gehrlein Datentechnik bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder Bereitstellung entsprechender Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht, so ist Gehrlein Datentechnik berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung ist Gehrlein Datentechnik berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen. Mahngebühren von mind. EUR 10.-- (netto) werden ab 2. Mahnung fällig.
7. Haftung
7.1 Gehrlein Datentechnik haftet nicht für Diebstahl, Datenverlust oder Schäden an den vom Auftraggeber bereitgestellten Geräten und Arbeitsmitteln.
7.2 Sollte während oder in Verbindung mit einer Schulung Computer-Hardware beim Auftraggeber beschädigt werden, kann Gehrlein Datentechnik nur haftbar gemacht werden, wenn eine Beschädigung durch Gehrlein Datentechnik vom Auftraggeber unverzüglich gemeldet und einwandfrei nachgewiesen wird.
8. Daten, Salvador’sche Klausel, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtsanwendung
8.1 Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen werden die zur Auftragsbearbeitung notwendigen Daten, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert und, soweit es für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, verarbeitet und ermittelt.
8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse sowie eventuelle Klage auf Herausgabe ist ausschließlich D-76275 Ettlingen, soweit nicht gesetzlich ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.